Erster Entwurf
einer
Staatskonzeption

Wiederherstellung der grundgesetzlichen Lage in der BRD

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2 0 0 2   r.kendel-koeppl


  1. Vorrang der Menschenwürde (ungeteiltes, unteilbares Recht aller Menschen - also auch von Asylsuchenden)
  2. Vorrang der Lebensrechte (ungeteiltes, unteilbares Recht aller Menschen) - Bewahrung der Schöpfung
  3. Weitgehende Unabhängigkeit des Schulsystems von staatlichen und industriellen Einflüssen (Anleitung zu grundgesetzlichem Verhalten vorrangig, das heißt Verhinderung der Heranbildung egoistischer Kräfte von jungen Jahren an!)
  4. Nachrang der Geld- und Eigentumsrechte
  5. Teilung der Gewalten im Staat zu seiner Kontrolle (vor allem Unabhängigkeit und Stärke der Justiz, des Rechtsschutzes) - wirksamste Waffe gegen Korruption im Staat und Haushaltsgelderverschwendung (echte Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofes etc.). Parteien durchziehen nicht weiterhin sämtliche Bereiche des Staates (Justiz insbesondere) und der Gesellschaft (Wissenschaft, Medien, Kunst u.a.).
  6. Freiheit der Wissenschaft und Forschung, Entwicklung
  7. Maximale Aufklärung der Bevölkerung durch die Kontrollorgane und Medien. Hierzu vor allem nötig die Freiheit der Wissenschaft und Forschung im Rahmen der Werte zu Zif. 1. und Zif. 2 - Verzicht der Medien auf Sendungen, die auf Asozialisierung der Bevölkerung abzielen und dergleichen. Die Parteien wirken an der Willensbildung des Volkes mit, keineswegs dominieren sie diese.
  8. Marktwirtschaftlich-soziales System, mit starken kartellrechtlichen Kontrollen etc.
  9. Sicherheit innere: im Rahmen der Werte zu 1. und zu 2, damit Ausschluß etwa von verdeckten Verstößen gegen die Menschlichkeit in Gewaltverhältnissen etc. .
  10. Sicherheit äußere: eingebunden in eine Politik der friedlichen Koexistenz zwischen den Völkern. Sie setzt Offenheit voraus, verbietet Kapitalausbeutung, Übervorteilungen, verdeckte Unterwanderung, Korruption und dergl. .


Konkrete Gefährdungen ergeben sich aus massiven Verstößen in nahezu allen Punkten dieses grundgesetzlichen Anforderungskataloges.

In der heutigen Lage, die so völlig verworren ist
(bis hin zur Auflösung der Grundrechte) und scheinbar nur noch Gewaltmaßnahmen angeraten sein läßt, muß bedächtig vorgegangen werden. Der Terrorismus ist in seinen tiefen inneren Schichten zu erfassen. Er ist ein Symptom, eine Entwicklung, die durch die Zerstörung obiger Werte herbeigeführt wurde.

Der Islam wirft den westlichen Staaten, den Industriestaaten Zerstörung der globalen Lebensgrundlagen zurecht vor.

Dadurch erfährt er seinen Impetus!

Wenn wir seine wahren Absichten nicht begreifen, sind wir nicht in der Lage, das Problem auch bei uns im Westen zu erfassen und entsprechend besonnen zu reagieren.






(A)
Das Grundgesetz seitens der jeweiligen Bundesregierung unterlaufen . . .


Beispiele:


(A) Staatsfinanzen

Das GG sagt in

Artikel 109
[Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern]
(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über
1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und .... (Ende des Gesetzes-Auszuges)

Es steht im

Artikel 115
[Kreditaufnahme, Grenzen]
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. (Ende des Gesetzes-Auszuges)

Bedingt durch enorm angestiegene Aufgaben des Staates in den zurückliegenden Jahrzehnten, bedingt auch durch enorme Steuergelderverschwendungen, teils auch durch Korruption bzw. Veruntreuungen (siehe u.a. die Vielzahl von Presseartikeln hierzu wie unter www.constantin-v-antaris.de) wuchs das Gesamtstaatsdefizit (Bund-Länder-Kommunen) auf etwa über vier Billionen DM an.
Die Zahlen wurden in der Zeit der Regierung Kohl und Waigel nach unten gedrückt, teilweise ermöglicht durch massive Versilberung des Bundesvermögens, durch Einsparungen in Haushaltspositionen (etwa Äussere Sicherheit "Bundeswehr" - Verkehr "Bundesbahn" - Kommunikation "Telekom" - Post etc.).

Der Bund, aber auch die Länder lösten sich von beträchtlichen Aufgabenbereichen.
Die BRD mußte schließlich das Staatsziel "Senkung der Netto-Neuverschuldung" innerhalb der Vorgaben der EU zur Einführung des EURO erreichen.

Gleichwohl gelang es ihr nicht, die in Art. 115 GG festgelegten Grenzen (s.o.) einzuhalten.

Wegen der hohen Staatsverschuldung liegt hier ein absolut klarer Verstoß gegen das Gebot des GG in Art. 115 vor.

Dieser Verstoß hat zahlreichste Konsequenzen für die innere wie äußere Sicherheit, für die Sozialaufgaben des Staates wie für seine wirtschaftliche Lenkungsfunktion, nicht zuletzt als Öffentlichrechtlicher Auftraggeber!
Der Staat wurde überdies von in- und ausländischem Kapital erpressbar.






(B)
Unterwanderung, Auflösung der Grundrechte

Das GG basiert auf einem eindeutig hierarchischen Prinzip. Die Rechte und Verpflichtungen, die elementarer Art sind, sind auch vorrrangig und voran gestellt.

Es geht aus den vorangestellten Artikeln

Artikel 1

[Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

und

Artikel 2

[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

u.a. eindeutig hervor, daß Geldinteressen, industrielle Interessen etc. diesen nachzuordnen sind.

Das Gegenteil jedoch ist jedoch in vielen Entscheidungsprozessen von Staat und Wirtschaft eingetreten. Der Gesetzgeber beschloß Gesetze, die gegen diese Prinzipiensetzung verstoßen.

Nicht ohne dem wurde aus der BRD ein Industriestaat. Der Begriff "Industriestaat" beinhaltet zwangsläufig die überwiegende Vorrangstellung von Wirtschaftsinteressen gegenüber elementaren Belangen des Umweltschutzes etwa.

In

Artikel 14

[Eigentum; Erbrecht; Enteignung]
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

und

Artikel 20a

[Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen]
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

heißt es eindeutigst, daß das Eigentum, also auch das Privatkapital verpflichtet. Es hat dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen! Es heißt insbesondere, daß der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen vorrangig ist.

Aber wenn dieses grundgesetzliche Gebot eingehalten worden wäre, gäbe es keine Umweltzerstörungen dieses Ausmaßes mit Schäden in kaum noch bezifferbarer Höhen.

Anstatt die Industrie zur Entwicklung von umweltgemäßen Produkten (Ersatz oder drastische Verbesserung insbesondere von Otto- und Dieselmotoren) zu veranlassen, massive steuerliche Anreize hierzu zu schaffen, durch unabhängige wissenschaftliche Institutionen dafür zu sorgen, daß ein Gegengewicht zu den einseitigen Industrieinteressen (Dominanz der Gewinnmaximierung) entsteht, hat der Staat schon durch seine Hochverschuldung sich der Lenkungsmittel in diesem Elementarbereich beraubt.

Durch die faktische Vorrangigstellung von Wirtschaftsinteressen wurde großteils auch der Rechtsschutz des einzelnen Bürger vor Gericht in punkto Gesundheitsschutz unterlaufen. Wissenschaftlichen Gutachter, zu häufig abhängig von der Industrie, steuern den Ausgang von Prozessen. Auch sind viele nachgeordnete Gesetze keineswegs auf die grundgesetzlichen Verpflichtungen (Gesundheitsschutz- Lebensschutz) ausgerichtet.

Das Paradoxon hieraus:
Es ist zwar der Schutz durch Körperverletzungstatbestände, Tötungsdelikte gewährleistet. Aber der Schutz vor Beeinträchtigung durch übliche Emissionen aus dem Straßenverkehr und dergleichen ist nicht gegeben. Daß sie die Gesundheit auf Dauer und nachhaltig schädigen, ist hinlänglich bekannt, hat aber im Gesetzessystem keinen Einzug gefunden. Demnach dürfen Motoren eingesetzt bleiben, gibt es kein einklagbares Recht!

Weil die Untergesetze (sog. allgemeine Gesetze) dem Grundgesetz in diesem Punkte kaum folgten, ist der Rechtsschutz nicht gewährleistet, liegt damit auch ein Verstoß gegen Art. 3 vor.

Artikel 3

[Gleichheit vor dem Gesetz; ......... ]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Denn vor Gericht haben in diesem Punkte Wirtschaftsinteressen in der Regel Vorrang. Der Bürger ist benachteiligt, Manager von Industriebetrieben, ihre Gewinninteressen sind bevorteilt. Mit umweltzerstörerischen Produkten läßt sich offenbar weitaus mehr Geld verdienen als mit umweltbezogenen Produkten!

Damit liegt indirekt im Umkehrschluß auch ein Verstoß gegen den

Artikel 19

[Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, .............
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

vor.

Denn Grundrechte ( das Recht auf natürliche Lebensgrundlagen) werden durch Nichtverabschiedung entsprechender nachrangiger Gesetze in der Praxis dann nicht geschützt bzw. unterlaufen.

Dann kann aber auch durch Nichterlass von Verwaltungsakten (kein Einschreiten gegen monopolartige Strukturen oder gar Kartelle in der Industrie, die quasi den technologischen Fortschritt und Stand diktieren) das Recht auf Schutz der allgemeinen Lebensgrundlagen wie der Gesundheit unterminiert werden.





(C)
Verstöße gegen den Gewaltentrennungsgrundsatz
(u.a. keine wirkliche Unabhängigkeit der Judikative)


In den Artikeln

Artikel 97
[Richterliche Unabhängigkeit]
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

Artikel 94
[Zusammensetzung und Verfahren des Bundesverfassungsgerichts]
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

heißt es deutlichst, daß die Richter (Bundesverfassungsrichter bis hinunter zu den Amtsrichtern) unabhängig und allein nur dem Gesetz unterworfen sein dürfen.

Damit ist ausgeschlossen, daß sie Weisungen der Exekutive (etwa Justizministerium) oder des Gesetzgebers entgegen zu nehmen haben!
In der Praxis allerdings ist ihre Unabhängigkeit durch die Wahl- und Beförderungspraxis gefährdet.
Es hat sich eingebürgert, daß Bundesrichterstellen durch diese Wahlpraxis (Wahl durch Mitglieder des Bundestags - Bundesrats, ein Richterwahlgremium jeweils) faktisch von Parteispitzen bestimmt werden, oftmals gar Personen aus der Legislative oder Exekutive in diese Ämter gelangen, dabei die Gefahr besteht, daß Parteiinteressen nun auch in den Gerichten verfolgt werden.

Daß Parteien häufig Industrieinteressen vertreten, auch wenn sie dem Bürger vor Wahlen erzählen, sie würden für das Wohl ihrer Mitglieder und Wähler da sein, dürfte landläufig bekannt sein!

Die Dominanz der großen Parteien als Teil des Verstoßes gegen das Gewaltenteilungsgebot:

Im

Artikel 21
[Parteien]
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. ........ Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

steht also, daß sie bei der politischen Willensbildung lediglich mitwirken, daß sie also beispielsweise keine alles durchdringende Stellung im Staat und Gesellschaft einnehmen dürfen.

Tatsächlich jedoch dirigieren sie faktisch die Justiz, große Teile der Exekutive, der Medien, der Wissenschaft und Kultur, Kunst, ja auch durch Aufsichtsratsposten in der Wirtschaft auch Teile von ihr.
Ein massiver Verstoß gegen die verfassungsmäßige Grundordnung, insbesondere gegen den inneren und äußeren Gewaltenteilungsgrundsatz (erweiterter Gewaltenteilungsbegriff), ein Verstoß gegen Artikel 20 GG.

Artikel 20
[Staatsstrukturprinzipien; .......... ]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Zur Aufklärung des Volkes, zu seiner Willensbildung haben die Exekutive, natürlich der Gesetzgeber wie die Parteien und die Medien, die Wissenschaft und andere Gruppierungen der Gesellschaft (Gewerkschaften, Kirchenverbände, Berufsgruppen u.a.) beizutragen.
Tatsächlich jedoch haben auch in diesem Punkte die Parteien, gemeint vor allem die großen Parteien, die Herrschaft an sich gerissen.
Journalisten sind abhängig von diesen ihren Informationen. Damit indirekt erpressbar.
Heute hat sich die Mode eingeschlichen, Journalisten, die nicht willig sind, nicht mehr im ausreichenden Maße mit Informationen zu bedienen.

Rückendeckung bietet die Bevölkerung durch ihr mangelndes Engagement kaum. Journalisten, die herausgeschmissen wurden, vermögen sich Spezialinformationen nur noch über Tricks zu beschaffen.

Damit ist indirekt das Recht auf

Artikel 5
[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

unterlaufen.

Das Auswahlverfahren in den Parteien bzgl. zur Bestimmung der Kandidaten für die Volksvertretung erfolgt zudem keineswegs demokratischen Regeln, wie vom GG verlangt!

Die dem Volk vorgesetzten Kandidaten sind Kandidaten eines Mauschelsystems. Da nützen dann die Volkswahlen relativ wenig. Das Volk kann nur zwischen Kandidaten entscheiden, die keineswegs aus ihm heraus sich aufstellen ließen. Es bekommt aus einem Filterungsprozess hervorgegangene Kandidaten vorgesetzt.

In

Artikel 38
[Wahlrechtsgrundsätze; Rechtsstellung der Abgeordneten]
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

steht, daß Volksvertreter frei sein müssen, allein den Interessen des Volkes und ihrem so geprägten Gewissen unterworfen.
Davon kann jedoch in einem rigoros ausgeübten Fraktionszwang kaum noch gesprochen werden. Kandidaten, die sich den internen Parteicliquen widersetzen, werden ausgebremst, bekommen keine Einflussmöglichkeiten mehr.






(D)
Zu den Individualrechten,
den vorrangig gestellten Grundrechten


Es geht hier abschließend um das Recht auf menschenwürdige Behandlung, also auf das Recht der Würde, auf das Recht der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit wie der körperlichen Unversehrtheit, das Recht zur freien Meinungsäußerung, das Recht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, der Unverletzlichkeit der Wohnung.

Artikel 1
[Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

und

Artikel 2
[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 5
[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten ........... .
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Artikel 10
[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 13
[Unverletzlichkeit der Wohnung]
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr in Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

In all diese Rechte wurde zum Teil schon durch nachrangige Gesetze, die noch unter Kohl verabschiedet, massivst eingegriffen (siehe wiederholte Kommentare des Ex-Verfassungsrichters Dr. B.Hirsch und anderer).

Der jüngste Gesetzesentwurf Schilys hebelt jedoch diese Rechte faktisch in ganzer Front aus und macht den Bürger zu einem Spielball politischer Willkür!

Das sind absolute Verstöße gegen diese elementaren Rechte wie natürlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel, der sich systemimmanent aus dem Sinn und Zweck wie Aufbau des Grundgesetzes ergibt. Dieser Gesetzesentwurf verstößt damit auch ganz eindeutig gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 sowie gegen Art. 20 Abs. 1 und 2 wie 3.

Artikel 19
[Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(E) Es ist damit das Recht zum Widerstand gemäß Art. 20 Abs. 4 gegeben.

Artikel 20
[Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.




Das hier ist also nur ein Grobgedanke einer sehr gründlich auszuführenden Stellungnahme zu vorliegenden Verstößen gegen den Sinn und Zweck, teilweise auch Wortlaut des Grundgesetzes.

Diese Stellungnahme müßte von einem Verfassungsrechtler geprüft werden. Sie taugt hier im Portal nur als Denkanstoß bzw. zu einer Anfangs-Diskussion.


r.kendel-koeppl
München 2 0 0 2